Alimente

Es gibt zwei Arten von Alimente: Kinderalimente und Partneralimente.

Kinderalimente

Beide Eltern sind für ihre Kinder finanziell verantwortlich. Die Feststellung der Kinderalimente ist eine Maßarbeit.

In groben Zügen wird die Kinderalimente wie folgt berechnet. Einerseits muss festgestellt oder vereinbart werden, was ein Kind benötigt (der Bedarf) und andererseits, was bezahlt werden kann (die finanzielle Belastbarkeit). Der Bedarf eines Kindes wird in der Regel mithilfe der so genann-ten Nibud-Tabellen ermittelt – siehe u.a. www.alimente.nl und www.nibud.nl und www.rechtspraak.nl.

Der Ausgangspunkt der Feststellung des Bedarfes der Kinder ist das Nettofamilieneinkommen, die Anzahl der Kinder innerhalb der Familie und ihr Alter. Dann wird die finanzielle Belastbarkeit der Eltern geprüft, um ihren Anteil an den Kosten der Kinder festzustellen. Zum Schluss ist die finanzielle Belastbarkeit des Alimentezahlers relevant, um zu beurteilen, in wieweit er/sie seinen/ihren Anteil an den Gesamtkosten der Kinder zahlen kann.

Partneralimente

Die Ehe bringt für die Eheleute eine Schicksalsverbundenheit mit sich. Diese Schicksalsverbundenheit ist die Basis für eine Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung.

  • Bis zum 1. Januar 2020 bestand ein gesetzliches Recht auf Partneralimente 12 Jahre, nachdem die Ehe aufgelöst ist.
  • Ab dem 1. Januar 2020, es gibt ein gesetzliches Recht auf Partneralimente während 5 Jahre, nachdem die Ehe aufgelöst ist (mit einigen Ausnahmen).

Zwischen den zukünftigen Ex-Eheleuten gibt es oftmals Unklarheit, was das Gesetz im Rahmen der Partneralimente vorschreibt. Die Höhe der Partneralimente ist abhängig von den Bedürfnissen des Alimentenempfängers/der Alimentenempfängerin und der finanziellen Belastbarkeit des Alimenten-zahlers/der Alimentenzahlerin. Der Wohlstand, den man während der Ehe gewöhnt war, wird oftmals in der Rechtsprechung als Leitfaden benutzt, um den Bedarf des-/derjenigen festzustellen, der/die einen Anspruch auf Partner-alimente erhebt. Nicht nur das Einkommen beider Eheleute spielt hierbei eine Rolle, sondern auch die Ausgaben, die sie zu tätigen gewöhnt waren.

Die Feststellung des Bedarfs ist Maßarbeit. In der Rechtsprechung wurde eine Faustregel entwickelt, um den Bedarf festzustellen. Die Faustregel beinhaltet, dass das Bedürfnis einem Betrag von 60 % des Nettofamilieneinkommens gleichgesetzt wird, abzüglich der Kosten für die Kinder. Diese Faustregel ist nur in Situationen anzuwenden, in denen von einem modalen Einkommen die Rede ist. Hinzukommt, dass in beinahe allen Fällen der-/ diejenige, der einen Anspruch auf Zahlung der Partneralimente erhebt, eine Bedarfsliste erstellen muss. Anhand einer Bedarfsliste werden die Kosten des-/derjenigen, der/die einen Anspruch auf Partneralimente erhebt, genauestens aufgelistet.

Der-/diejene, der/die Partneralimente erhält oder erhalten wird, muss hierüber Einkommenssteuer zahlen. Es geht also um den Bruttobetrag. Der-/diejenige, die zur Zahlung der Partneralimente ver-pflichtet ist, kann die betreffenden Beträge steuerlich absetzen. Für ihn/sie ist die Bezahlung einer Partneralimente also ein personengebundener Abzugsposten.

Es gibt Möglichkeiten, sich von einer Partneralimente freizukaufen. Der-/diejenige, der/die einen Anspruch auf Partneralimente erhebt, erhält dann eine Summe in einem Betrag. Der Freikauf von einer Partneralimente wird nur mit ausgezeichneten juristischen und steuerlichen Betreuung empfohlen. Selbstverständlich muss sich Ihre spezielle Situation dafür eignen.

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