Angenommen, Sie haben im Ausland geheiratet, wollen aber von den Niederlanden aus die Scheidung regeln. Ist das möglich? Die Antwort auf diese Frage ist sowohl einfach als auch komplex: ja, es ist möglich, aber es gelten viele Vorschriften und Bedingungen.
Das Verfahren einer ausländischen oder internationalen Ehescheidung beginnt genauso wie bei einer niederländischen Ehescheidung bei einem niederländischen Scheidungsanwalt. Der Scheidungsanwalt beantragt beim Gericht, die Scheidung auszusprechen (es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss [beschikking]).
Hier erhebt sich bereits die erste Frage: Darf ein niederländisches Gericht über eine internationale Ehescheidung entscheiden?
Niederländisches Gericht bei internationaler Ehescheidung
Nicht alle Gerichte sind berechtigt, über alle Scheidungen zu entscheiden. Über die Zuständigkeit („Rechtsprechungsbefugnis“) wurden innerhalb der EU Vereinbarungen getroffen. Ein niederländisches Gericht ist für eine Ehescheidung zuständig, wenn:
- beide Eheleute die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen;
- beide Eheleute in den Niederlanden wohnen;
- einer der Ehepartner in den Niederlanden wohnt und der Scheidungsantrag gemeinsam eingereicht wird;
- der Antragsteller, der nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, länger als ein Jahr in den Niederlanden wohnt;
- der Antragsteller länger als sechs Monate in den Niederlanden wohnt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt oder
- der Antragsgegner in den Niederlanden wohnt.
Zwei Beispiele
Wenn Sie und Ihr Ehepartner beide die niederländische Staatsangehörigkeit haben, im Ausland geheiratet haben und immer noch im Ausland wohnen (z. B. in Spanien), kann die Scheidung von einem niederländischen Gericht ausgesprochen werden. Wenn Sie jedoch im Ausland geheiratet haben und jetzt mit einem spanischen Ehepartner in Spanien wohnen, ist die Scheidung von einem spanischen Gericht auszusprechen.
Wenn Sie als einziger Ehepartner in den Niederlanden wohnen und nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen (zum Beispiel als Expat) und in Ihrem Heimatland geheiratet haben, kann die Scheidung lediglich in den Niederlanden ausgesprochen werden, wenn Sie länger als ein Jahr in den Niederlanden wohnen, wenn der Antrag gemeinsam oder der Antrag von Ihrem Ehepartner eingereicht wird. Wenn Ihr Ehepartner jedoch auch in den Niederlanden wohnt, ist es immer möglich, Ihre Scheidung in den Niederlanden zu regeln.
Nicht-EU-Land
Wenn die Ehepartner zum Beispiel in Indien geheiratet haben und der Antrag in den Niederlanden gestellt wird, wendet das niederländische Gericht die einschlägigen Abkommen an. Wenn gleichzeitig ein Verfahren in Indien eingeleitet wird, beurteilt das indische Gericht selbst, welches Gericht zuständig ist. Ein Scheidungsanwalt kann Sie beraten.
Angenommen, der Ehemann wohnt in den Niederlanden und die Ehefrau in England. Der Ehemann kann in den Niederlanden die Scheidung beantragen, aber wenn die Kinder bei der Ehefrau in England sind, ist das niederländische Gericht nicht für die Kinder zuständig.
Es ist praktisch niemals notwendig, sich in das jeweilige Land zu begeben, um dort die Scheidung zu beantragen. Auch wenn nur das ausländische Gericht zuständig ist, kann in vielen Fällen ein ausländischer Anwalt kraft Vollmachten den Antrag stellen.
Niederländisches Recht bei einer internationalen Ehescheidung
Dass eine Scheidung in den Niederlanden geregelt werden kann, bedeutet nicht immer, dass auch niederländisches Recht Anwendung findet. Oft muss ein niederländisches Gericht bei einer Scheidung ausländisches Recht anwenden, z. B. belgisches oder englisches Recht.
So kann niederländisches Recht auf die Scheidung selbst, englisches Recht auf das Ehegüterrecht und belgisches Recht auf den Unterhalt Anwendung finden. Bei jedem Teil des Scheidungsverfahrens ist zu prüfen, ob eine Rechtsprechungsbefugnis besteht und welches Recht Anwendung findet.
Sie müssen bei einer internationalen Ehescheidung selbst die Rechtswahl treffen. Das können Sie sowohl bei der Eheschließung als auch später tun. Auch wenn Sie als Eheleute beschließen, sich scheiden zu lassen, ist es somit immer noch möglich, gemeinsam das Recht eines bestimmten Landes zu wählen.
Diese Rechtswahl unterliegt jedoch einigen Bedingungen. Als Eheleute können Sie das Recht eines der folgenden Länder wählen:
- das Land, in dem Sie und Ihr Ehepartner während Ihrer Ehe wohnten;
- das Land, in dem Sie beide zuletzt wohnten und Ihr Ehepartner immer noch wohnt (oder umgekehrt);
- das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie (oder Ihr Ehepartner) besitzen, oder
- das Land, in dem die Scheidung beantragt wird.
Nicht-EU-Land
Wenn zum Beispiel im Ehevertrag eines Nicht-EU-Landes eine Rechtswahl getroffen wurde, prüft das niederländische Gericht anhand des Rechts des jeweiligen Nicht-EU-Landes, ob die Rechtswahl rechtsgültig getroffen wurde.
Die Rechtswahl wird in der Regel respektiert. Das gilt übrigens nicht umgekehrt: Es besteht immer Ungewissheit darüber, ob ein ausländisches Gericht den niederländischen Ehevertrag beachten wird. Je nach Land gelten andere Regeln. Ein Scheidungsanwalt kann Sie beraten.
Internationaler Scheidungsanwalt
Wohnen Sie in den Niederlanden und möchten Sie eine internationale Ehescheidung beantragen? Die Scheidungsanwälte von LINK Advocaten verfügen über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts und Privatrechts.
Wir beraten Sie bezüglich des Scheidungsverfahrens und können für Sie den Scheidungsantrag einreichen und begleiten. Nehmen Sie bitte unverbindlichen Kontakt mit uns auf für weitere Informationen.